Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Für die gesamten geschäftlichen Beziehungen, auch zukünftige, mit unseren Kunden, gelten ausschließlich unsere nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch dann, wenn wir anderen Bedingungen (z. B. Einkaufsbedingungen unserer Kunden) nicht widersprechen sollten.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch Auftragserteilung erkennen unsere Kunden unsere Bedingungen an. Bei telefonischen oder telegrafischen Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- und Übermittlungsfehler.

2. Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst dann als erledigt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen nicht einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

3. Lieferumfang

Die Lieferung eines Minder- oder Mehrgewichts oder eine Minder- oder Mehrmenge von 10% bleibt vorbehalten.

4. Mängelrüge – Fristen

Etwaige Reklamationen von Beschaffenheit, Anders- oder Falschlieferungen, Menge, Gewicht oder Berechnung müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Mündliche oder telefonische Reklamationen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung des Käufers durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm oder Fernschreiben innerhalb der genannten Frist. Bei Käufen auf Besicht ist die Rüge von erkennbaren Mängeln ausgeschlossen.
Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und an uns unverzüglich in der von Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden. Frisch- und Frostwaren sind in jedem Fall sachgemäß zu lagern.
Können sich Käufer und Verkäufer nicht über die Berechtigung der Beanstandung einigen, ist ein vereidigter Sachverständiger zu bestellen. Der Käufer hat die Verpflichtung, die Berechtigung der Beanstandung nachzuweisen.
Ungefrorenes Geflügel kann nur bei Erhalt der Ware reklamiert werden. Die Verpflichtung des Käufers aus Fehl-, Falsch-, bzw. Mängel oder Anderslieferungen erschöpft sich in der Zurücknahme und in der Rückerstattung des empfangenen Gegenwertes oder Ersatz in Natur. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Für mittelbare oder unmittelbare Schäden und für entgangenen Gewinn, die durch Mangel, verspätete Lieferung, Nichtlieferung oder Schlechtlieferung entstanden sind, wird kein Ersatz geleistet.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Verkäufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Oldenburg ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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